=> Verfahren - Auswahl

Feststellung der Vaterschaft, wenn ein Kind noch keinen rechtlichen Vater hat

EINLEITUNG

Wenn ein Kind keinen (rechtlichen) Vater hat, können die Mutter, das Kind und der biologische Vater die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Wird die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Urteils ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber dem Kind (gegebenenfalls auch der Mutter), Erbansprüche des Kindes und eventuell auch Folgen für die Staatsangehörigkeit des Kindes (z.B. wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist).

ZUSTAENDIG

  • das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat
  • bei einer Klage durch die Mutter: auch das Familiengericht, das für deren Wohnsitz zuständig ist

Da es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

VORAUSSETZUNG

Die Vaterschaft muss ungeklärt sein, das heißt, es gibt keinen rechtlichen Vater.

Zur Klage berechtigt sind:

  • das Kind
  • die Mutter
  • der Mann, der sich für den Kindesvater hält

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Wenn eine Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt bringt, gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes. Vater im rechtlichen Sinn ist überdies, wer die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt.

Nähere Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Vaterschaft erhalten Sie im Kapitel "Vaterschaft (LL)".

Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft

Soll die Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtlich festgestellt werden, muss zuerst die im rechtlichen Sinn bestehende Vaterschaft angefochten werden. Um eine Anfechtungsklage anzustrengen, muss ein begründeter "Anfangsverdacht" vorliegen.

ABLAUF

Die Klage auf Feststellung der Vaterschaft müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einreichen. Der Vaterschaftsnachweis wird durch ein Abstammungsgutachten geführt. Die betroffenen Personen erhalten eine Vorladung zu einer Blutabnahme.

Verweigert der vermutliche Vater die Blutentnahme, kann eine Zwangsvorführung zur Blutentnahme angeordnet werden. Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht.

UNTERLAGEN

Klageschrift

FRIST

Die Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden.

Ist es für eine Feststellungsklage nötig, zuerst die eine bestehende rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung zu beseitigen, blockiert das Versäumen der Anfechtungsfrist auch die Feststellungsklage.

KOSTEN

Es fallen Gerichtsgebühren an. Diese richten sich nach dem Streitwert (in der Regel 2.000 Euro).

RECHTSGRUNDLAGE